Der
Tipp: Arglist
auf dem Bau
Unternehmer muss auf riskante Materialien hinweisen
herumexperimentieren Tun sie es dennoch ohne Rücksprache, so werden sie
schadenersatzpflichtig, falls es in der Folgezeit zu Pannen kommt
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 219/01).
Der
Fall: Ein Ehepaar beauftragte einen Handwerker damit? an einem Haus eine
Vollwärmeisolierung anzubringen.
Im
Angebot der Firma war von einer so genannten "Wulst Punkt-Methode"
mit' Nylongittern die Rede.
Weit
über zehn Jahre nach Ausführung, der Arbeiten traten an der Fassade Mängel
auf. Wie sich bei Nachforschungen
herausstellte,
hatte der Handwerker für die Armierung der Isolierung in den
Unterputz kein Gittergewebe eingelegt, sondern einen zum damaligen
Zeitpunkt
neuartigen Faserspachtel verwendet, der sich inzwischen als für diese Zwecke
ungeeignet herausgestellt hatte. Die
Hausbesitzer
verlangten daraufhin von der Firma einen Schadenersatz in Höhe von
rund 23000 Mark. Der Beklagte
weigerte sich, etwas zu bezahlen.
Die
Forderungen seien inzwischen verjährt.
Das
Urteil:
Von abgelaufenen Fristen
könne in diesem Fall keine Rede sein, urteilten die Karlsruher Richter in
letzter Instanz.
Der Handwerker
habe zum damaligen Zeitpunkt die abredewidrige Verwendung des neuartigen
Baustoffes verschwiegen
und dadurch arglistig gehandelt.
Ihm sei bewusst gewesen, dass er die besondere Technik gegenüber den
Bauherren
zumindest hätte erwähnen und auf deren Risiken hätte hinweisen
müs4en. Das habe er absichtlich
nicht getan.
Deswegen besäßen die
Kläger nun eine 30-jährige Verjährungsfrist.
Die Firma musste Schadenersatz leisten. (LBS)